Wird die Straße aber entgegen ihrer Widmung in erster Linie für kommerzielle Zwecke genutzt, liegt eine Sondernutzung vor, die genehmigungsbedürftig ist.
Beispiele für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen sind: Biogasanlagen, Chemiewerke, Anlagen zur Geflügelhaltung, Kraftwerke und Stahlgießereien und insbesondere Anlagen zur Abfalllagerung und -Behandlung.
Sie ist nicht anzuwenden bei Straßenverkehrslärm, Schienenverkehrslärm, Fluglärm oder Sportlärm, nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen, Tagebauen, Seehafenumschlagsanlagen, Anlagen für soziale Zwecke und Baustellen.
Das Gesetz bezweckt die Abwehr bestehender oder bevorstehender Gefahren und beruht sowohl auf dem Verursacherprinzip als auch – insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Anlagen – auf dem Vorsorgeprinzip.