Die jetzige Bundesregierung erwägt zusätzlich, den Adressatenkreis der Abtretungen durch Genehmigungspflicht einzuschränken, wenn Nichtbanken als neue Gläubiger vorgesehen sind.
Diese Beschränkungen reichen in ihrem Umfang vom vollständigen Verbot des Geld- oder Kapitalverkehrs über die Genehmigungspflicht einzelner Tatbestände des Devisenverkehrs (partielle Beschränkungen).
Von der grundsätzlichen Genehmigungspflicht machen die Landesbauordnungen Ausnahmen: Kleinere Anlagen, bei denen ein geringes Bedürfnis nach bauaufsichtsrechtlicher Kontrolle besteht, bedürfen oft nur noch einer Bauanzeige.
Sind mit den Verpflichtungsermächtigungen Kreditaufnahmen verbunden, so schreibt der § 81 eine Genehmigungspflicht durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 119 zwingend vor.