Neben den ansässigen migrierten Gläubigen betreuen die Einrichtungen der Auslandsseelsorge und des Auslandsdienstes im Ausland auch Reisende, Langzeiturlauber, Berufstätige und Pilger.
In § 8 des Schulorganisationsgesetzes sind die Begriffsbestimmungen von der Vorschule bis zur Oberstufe bzw. Berufsschule und für Schulen für Berufstätige festgelegt.
Berufstätige mit abgeschlossener Berufsausbildung und Auszubildende können parallel zu ihrer Arbeit bzw. Berufsausbildung die Fachhochschulreife in Teilzeit (abends) erwerben.