Beihilfeberechtigten Personen wurden bei vielen Dienstherren jedoch 40 € pro Jahr (entspricht 10 € pro Quartal) von den beihilfefähigen Aufwendungen abgezogen (sog.
Die Behandlungskosten für Heilpraktiker sind bei Bundesbeamten überwiegend beihilfefähig und werden ansonsten von privaten Krankenversicherungen übernommen, sofern der abgeschlossene Tarif das vorsieht.
In den Beihilfeverordnungen wird der Leistungsumfang festgelegt und bestimmt, welche medizinischen Leistungen, Hilfsmittel und dergleichen „beihilfefähig“ sind.
Für aktive Beamte wird mindestens die Hälfte der beihilfefähigen Aufwendungen übernommen, für Ruhestandsbeamte, Ehegatten oder Lebenspartner 70 Prozent.