Hierin wurde er als Angehöriger eines bürgerlichen Milieus beschrieben, der „mit der bürgerlichen Tradition“ gebrochen und der Politik die Gefolgschaft aufgekündigt habe.
Früher konnte die gemeinsame Obsorge jederzeit ohne Angabe von Gründen von einem der Elternteile aufgekündigt werden und war dies einer gerichtlichen Prüfung nicht zugänglich.