Weil Art und Höhe der geltend gemachten Werbungskosten grundsätzlich nachzuweisen sind, kommt bei fehlendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen ebenfalls ein Werbungskostenpauschbetrag zum Abzug.
Die Grenzabgabenbelastung hängt vom Einkommensteuertarif und von den individuellen steuerlichen Frei- und Pauschbeträgen ab (z. B. Grundfreibetrag, Werbungskostenpauschbetrag, Vorsorgepauschale und ggf.
Weiterhin gilt seit 2011 für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit ein Werbungskostenpauschbetrag von 1000 € (), eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale und ein Pauschalbetrag für sonstige Sonderausgaben von 36 € ().