Die Rechtsbehelfe im Vollstreckungsverfahren dürfen keinesfalls mit den Rechtsbehelfen des Gläubigers zur Erlangen eines vollstreckbaren Titels verwechselt werden.
An das Erkenntnisverfahren schließt sich das jeweilige Vollstreckungsverfahren an, im Zivilprozess die Zwangsvollstreckung, im Strafprozess die Strafvollstreckung.
In den Ländern, in denen der Sofortvollzug nicht vorgesehen ist, stellt die unmittelbare Ausführung die einzige Form des verkürzten Vollstreckungsverfahrens dar.
Sofern nicht das Gesetz ein anderes Amtsgericht bezeichnet, ist als Vollstreckungsgericht das Amtsgericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat.
Daraufhin folgte ein Vollstreckungsverfahren, bei dem die Steuerbehörden in der Rangordnung der Gläubiger über den Geldgebern sowie den Zulieferern standen.