Der Gerichtsvollzieher hat die Aufgabe, Urteile und andere Vollstreckungstitel zwangsweise zu vollstrecken sowie (auch außerhalb eines konkreten Gerichtsverfahrens) Schriftstücke zuzustellen.
Der Vollstreckungstitel muss bestimmt sein, das heißt, er muss die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie Inhalt, Art und Umfang der geschuldeten Leistung genau bezeichnen.
Dies bedeutet einen Unterschied zur zivilrechtlichen Forderung: Deren Vollstreckung setzt voraus, dass sich der Gläubiger bei Gericht einen Vollstreckungstitel verschafft, beispielsweise ein Urteil.
Der Scheck bietet hierbei dem Schecknehmer die Möglichkeit, im Urkundenprozess relativ schnell und unkompliziert einen Vollstreckungstitel zu erlangen.
Wurde jemand in einer ersten Entscheidung zu künftigen Leistungen verurteilt, kann mit einer Abänderungsklage später versucht werden, diesen Vollstreckungstitel für die Zukunft abzuändern.
Weitergehende Informationen wären zwar für den pfändenden Gläubiger wünschenswert, jedoch werden solche Wünsche vom Zwangsvollstreckungsrecht und dem Vollstreckungstitel nicht gedeckt (Abs.