Im Zusammenhang der Bilanzierungsvorschriften wird das Anwartschaftsrecht im Rahmen einer vornehmlich wirtschaftlichen Betrachtungsweise wie das (zukünftige) Vollrecht behandelt, sodass der Vorbehaltskäufer die Vorbehaltsware bereits aktivieren darf.
Tritt beispielsweise der Vorbehaltsverkäufer vom Kaufvertrag zurück, so wird die Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung nicht mehr eintreten können, das Anwartschaftsrecht entfällt und kann nicht mehr zum Vollrecht erstarken.