Die Durchsetzung seines Auskunftsrechtes kann der Staat durch das normale Verwaltungszwangsverfahren, d. h. Zwangsgeld, Zwangshaft und Ersatzvornahme erreichen.
Die zuständige Landesrundfunkanstalt konnte ihren Anspruch auf Auskunft im Verwaltungszwangsverfahren (Verhängung von Zwangsgeldern und Zwangshaft) durchsetzen.
Wer keine Auskunft gab oder geben wollte, konnte nur von der Landesrundfunkanstalt selbst, also nicht vom Gebührenbeauftragten, zur Auskunft verpflichtet werden (sogenanntes „Verwaltungszwangsverfahren“ mit dem Gegenstand, Auskunft zu erhalten).