Das Vermögensrecht kann eine Forderung (bei Anleihen, Schuldverschreibungen), ein Mitgliedschaftsrecht (bei Aktien) oder ein Miteigentumsanteil (bei Investmentzertifikaten) sein.
In dieser Funktion nahm er an Vorverhandlungen über das anvisierte Preußenkonkordat teil, wo er als Fachmann für kirchliches Vermögensrecht ein gefragter Ratgeber war.
Er beschäftigte sich vor allem mit den Bereichen Handels- und Vermögensrecht, Treuhand- und Stiftungsrecht, Verwaltungsrecht und Internationales Privatrecht.
Außerdem ist das Erfinderrecht nicht nur Vermögensrecht (wie das Sacheigentumsrecht), sondern zugleich auch Persönlichkeitsrecht, weil zwischen dem Erfinder und seiner geistigen Schöpfung ein eigenartiges, Persönlichkeitselemente enthaltendes Verhältnis besteht.
Zum Personenrecht im antiken Sinne gehören das "heutige" Personen- und Familienrecht, zum Sachenrecht (im Sinne von Vermögensrecht) das Sachenrecht im "heutigen" Sinne, das Erbrecht und das Schuldrecht.
Das Erbrecht wurde an den Schluss der Systematik gestellt und das Eigentums- und Vermögensrecht nach rechtstechnischen Gesichtspunkten in dingliches Recht (absolutes Recht, Sachenrecht) und obligatorisches Recht (relatives Recht, Vertragsrecht) aufgeteilt.