Dieser muss daher zumindest erkennen und als Folge seines Handelns billigend in Kauf nehmen, dass er durch sein missbräuchliches oder pflichtwidriges Handeln einen Vermögensnachteil verursachen kann.
Obgleich es keine spezialgesetzliche Regelung gibt, entwickelte sich dieser Anspruch aufgrund der Erkenntnis, dass jeder Arbeitnehmer das Recht hat, während des Prozesses weiterbeschäftigt zu werden, da ihm sonst Vermögensnachteile drohen.
Die Annahme eines Gefährdungsschadens erfordere allerdings, dass sich ein konkret bezifferbarer Betrag als Vermögensnachteil bestimmen lässt, der aus der Gefährdung resultiert.
Gleich zu Beginn der Vorbereitungsarbeiten setzten erste Proteste ein, die vor allem individueller Art waren und sich gegen nicht kompensierte Hausabrisse und Vermögensnachteile wandten.
Wird das Bezugsrecht ausgeschlossen, beispielsweise bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage oder zur Bedienung von Mitarbeiteroptionen, bedeutet eine Verwässerung einen Vermögensnachteil für Altaktionäre.