1 des Gesetzes bestehen, wenn sich der Rechtsträger „entgegen rechtsstaatlichen Grundsätzen das Eigentum, die Eigentümerstellung, den Besitz oder die Verfügungsmacht verschafft oder angemaßt hat“.
Das in der Verfügungsmacht der Gesellschafter stehende Privatvermögen spielt bei der Haftung eine Rolle, da persönlich haftende Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen für Gesellschaftsschulden haften.
Seit 1571 setzte die Kurpfalz einen Beamten ein, der die Wirtschaftsverwaltung des Klosters kontrollierte, so dass der Abt darüber keine Verfügungsmacht mehr hatte.
Verfügungsmacht: Das Unternehmen muss über die rechtliche und wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügen; eine Beauftragung eines externen Dienstleisters zum Betrieb eines Servers ist hierbei nicht ausreichend.