Die Prüfungsreihenfolge entspricht daher dem damals im Strafrecht herrschenden Verständnis: Vorsatz und Fahrlässigkeit gelten als Schuldformen, nicht wie im heutigen Strafrecht als Bestandteile des subjektiven Tatbestands.
Vorsatzschuld als Schuldform besteht in der vorsätzlich-fehlerhaften subjektiven Einstellung zur Rechtsordnung und liegt im Tatbestandsvorsatz selbst, soweit dieser nicht durch einen Erlaubnistatbestandsirrtum ausgeschlossen ist.