Der Begriff der Bösgläubigkeit im markenrechtlichen Sinne beruht auf dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass eine Rechtsausübung dann unzulässig ist, wenn sie einen Rechtsmissbrauch darstellt.
Zusammengefasst war der Gottesfrieden eine Rechtsausübung, die aus verschiedenen lokalen Bedingungen hervorging und im Belieben jedes einzelnen Bischofs stand.
Einstweiligen Rechtsschutz konnte der Prätor im präventiven Wege des Interdikts gewähren, soweit die ihm Rechtsausübung des Servitutsberechtigten ordnungsgemäß erschien.