Eine Eintragung und insofern eine Registrierung im Vereinsregister besteht schon immer, sie hat aber keine rechtsbegründende Wirkung; diese ergibt sich nur aus dem positiven Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens.
Da die Grundbücher bei den Amtsgerichten geführt werden und die Entscheidungen des Gerichts konstitutive (rechtsbegründende) Wirkung haben, spricht man besser von „Grundbuchgericht“.
Nach Auffassung des Gesetzgebers habe eine solche Aufenthaltserlaubnis keine rechtsbegründende Wirkung, sondern sei nur deklaratorischer Natur, habe also bloßen Ausweischarakter.
Im Dienstrecht ist die Ernennung ein rechtsbegründender und -gestaltender, mitwirkungsbedürftiger und formpflichtiger Verwaltungsakt, durch den ein Dienstverhältnis begründet oder (wesentlich) verändert wird.