Bei einer anderen Herangehensweise bestünde die Gefahr, dass die Meinungsäußerungsfreiheit in übermäßiger Weise verkürzt und dadurch der öffentliche Kommunikationsprozess beeinträchtigt werde.
Deshalb sei die geäußerte Kritik „mit Blick auf die in einer demokratischen Gesellschaft besondere Bedeutung und Funktion der Meinungsäußerungsfreiheit bei Beachtung aller Umstände des Falles hinzunehmen“.
Sie machte geltend, das Verbot bedeute eine entwürdigende Behandlung, sei diskriminierend und verletze unter anderem ihre Rechte auf Vereinigungsfreiheit, Religionsfreiheit und Meinungsäußerungsfreiheit.
Meinungsfreiheit, genauer Meinungsäußerungsfreiheit, ist das gewährleistete subjektive Recht auf freie Rede sowie freie Äußerung und (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln.