Nach der überwiegenden zeitgenössischen Literaturmeinung findet das sich erschöpfende Verbreitungsrecht seine dogmatische Rechtfertigung in einer Kombination aus Belohnungs- und Verkehrsschutztheorie.
Die allgemeine Literaturmeinung fordert dazu eine Widmung zum Gemeingebrauch, die auch dann vorliegen kann, wenn die Straße oder der Platz im Privateigentum steht.
Nach der wohl vorherrschenden Literaturmeinung stellt sich der Erschöpfungsgrundsatz in seiner Rechtsnatur als inhaltliche Beschränkung des Verbreitungsrechts dar.