Den Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien über die Leistungszeit im Hinblick darauf, bis wann eine Entgeltforderung zu erfüllen ist, sind gesetzliche Grenzen vorgegeben.
Es gelten aber die allgemeinen Vorschriften über die Unmöglichkeit: Hält der Schuldner die Leistungszeit nicht ein, begründet dies dauernde Unmöglichkeit der Leistung.