Vom Kollegialitätsprinzip zu unterscheiden ist das Konsensprinzip, bei dem die Entscheidungen auch intern nicht nach dem Mehrheitsprinzip getroffen werden, sondern versucht wird, einen von allen Beteiligten angenommenen Konsens zu finden.
Das Landespräsidium war nach dem Kollegialitätsprinzip geformt; seine Mitglieder waren gleichberechtigt, und das Triumvirat entschied stets gemeinsam und nach außen hin einstimmig (intern legte die Verfassung eine einfache Stimmenmehrheit fest).
Vom Konsensprinzip zu unterscheiden ist das Kollegialitätsprinzip, bei dem die Entscheidungen intern nach dem Mehrheitsprinzip getroffen, aber nach außen mit einer Stimme vertreten werden.
Das mit der Phylenordnung gekoppelte Kollegialitätsprinzip, das die gemeinsame Zuständigkeit von 10 oder 20 Amtskollegen für einen Zuständigkeitsbereich mit sich brachte, begünstigte die Aufgabenteilung.
Dort wo ein Volkstribun originär eigene Rechte verfolgte, konnten Mehrheitsentscheidungen nicht herbeigeführt werden, da unvereinbar mit dem Kollegialitätsprinzip.