Bei Verstößen gegen das Alkoholverbot droht eine Ordnungsstrafe von 40 € sowie ein Hausverweis, im Wiederholungsfall kann auch ein Hausverbot ausgesprochen werden.
Zudem kann ein öffentlich-rechtliches Hausverbot ausgesprochen werden, wenn eine Störung des widmungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Einrichtung vorliegt.
Im öffentlich-rechtlichen Bereich ist ein erteiltes Hausverbot ein Verwaltungsakt und muss zur Wirksamkeit dessen formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen.