Der Garantiefall/Bürgschaftsfall tritt bei Gewährleistungsbürgschaft/Gewährleistungsgarantie ein, wenn der Verkäufer/Hersteller/Auftragnehmer aus dem garantierten/verbürgten Vertrag die von ihm geschuldete Gewährleistungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt.
Bei der Gewährleistungsgarantie steht der Hersteller oder Händler (Garant) dafür ein, dass bei Kauf- oder Werkverträgen der Vertragsgegenstand bestimmte Eigenschaften aufweist.
Die Gewährleistungsgarantie betrifft die gesetzlich festgelegte Mängelhaftung des Verkäufers/Herstellers für verkaufte Ware innerhalb einer bestimmten Frist.
Die kommerzielle Angebotsklärung bedarf der Festlegung von späteren vertraglichen Rahmenbedingungen, die beispielsweise die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen oder Gewährleistungsgarantien umfassen.