Weitgehende Übereinstimmung besteht bei Gläubigern auch darin, dass zunächst nur die Fremdwährungsverbindlichkeiten eines Staates, nicht aber Schulden in heimischer Währung, berücksichtigt werden sollen.
Das bedeutet, dass bei Fremdwährungsverbindlichkeiten Kursverluste von voraussichtlicher Dauer bereits zum Bilanzstichtag zu erfassen sind, während Kursgewinne erst zum Realisationszeitpunkt wirksam werden.
Vereinzelt besteht die Notwendigkeit, größere Fremdwährungsverbindlichkeiten abzusichern, z. B. zum Unterhalt eines Ferienhauses in einem Staat mit Fremdwährung oder bei Grenzgängern, die im Ausland wohnen.