Erwerbsfähige Arbeitslose, die früher Sozialhilfe erhielten, sollen bei der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden, damit sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (Abs.
Im Alter und bei Erwerbsminderung können erwerbsunfähige Hilfebedürftige nach denselben Bedingungen wie Erwerbsfähige Leistungen vom Staat auf der Grundlage des Fürsorgeprinzips (als Grundsicherung) beanspruchen.
Da im Sinne amtlicher Statistiken Nicht-Erwerbsfähige per definitionem nicht zur Menge des Erwerbspersonenpotenzials gehören, können sie nicht arbeitslos werden, obwohl sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen.
Nicht Erwerbsfähige können kein gleichberechtigtes Leben führen, sie werden nicht in die gesetzliche Unfall- und Krankenversicherung aufgenommen und erwerben keine Rentenansprüche.