Das gilt auch, wenn der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt (Abs.
Etliche Rechtsgeschäfte sind durch das Vormundschaftsgericht genehmigungspflichtig (z. B. Verfügungen über Grundstücke; entgeltlicher Erwerb oder Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts usw.).
Die Ermächtigung zum selbständigen Betrieb des Erwerbsgeschäfts durch den gesetzlichen Vertreter ist aber nur mit Genehmigung des Familiengerichtes möglich.
Auch dasjenige, was die Ehegatten durch ihre Arbeit oder durch den selbstständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes erlangen, fällt somit dem Gesamtgut an.