Sollte ein Empfangsberechtigter sich nachträglich melden, so wird ihm der zur Postunterstützungskasse vereinnahmte Betrag ohne Zinsen gebührenfrei übersandt.
Kreditinstitute können nach § 16 von der Gemeinde beauftragt werden, Forderungen von Empfangsberechtigten unter gewissen Bedingungen abbuchen zu lassen.
Lässt sich ein Empfangsberechtigter nicht ermitteln, so wird die Sendung für Nachforschungszwecke (Nachforschungs- und Ersatzverfahren) aufbewahrt und nach einer bestimmten Frist vernichtet.