Betriebsvermögen können danach mit einem Bewertungsabschlag von 100 %, also steuerfrei, übergehen, wenn das Unternehmen während der letzten zwei Jahre vor dem Tod dem Erblasser gehörte.
Besondere Bewertungsgrundsätze, die im Ergebnis zu Bewertungsabschlägen führen, finden bei der Bewertung von nicht notierten Anteilen an Kapital- und Personalgesellschaften, land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie für das Wohnhaus Anwendung.
Buchverluste entstehen infolge von Sonderabschreibungen, erhöhten Abschreibungen, Bewertungsabschlägen, steuerfreien Rücklagen oder nicht aktivierungsfähigen oder nicht aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgütern.
Bei Vererbung (oder Schenkung) von inländischem Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden und Freiberuflern wird ein Bewertungsabschlag von 90 % vorgenommen, so dass hier Erbschaftsteuer nur aus 10 % des Betriebsvermögens anfällt.