Davon profitierten etwa solche Aristokraten, die keine Möglichkeit hatten, das Archontat zu bekleiden und somit in den Areopag zu gelangen; ausgeschlossen blieb jedoch die besitzlose Unterschicht der Theten.
Besitzlose Pfandrechte sind die so genannten Einbringungspfandrechte; hier kommt es auf die Einbringung der Pfandsache in den Herrschaftsbereich der Vermieter, Verpächter und Gastwirte an.
Obwohl die Reformer mit diesem Edikt hauptsächlich für mehr Freiheit sorgen wollten, vergrößerte sich in der Folgezeit die besitzlose ländliche Unterschicht.
Für das besitzlose Registerpfandrecht ist nach herrschender Meinung anerkannt, dass es dem deutschen Sachenrecht nicht widerspricht, da dieses mit dem Eigentumsvorbehalt und der Sicherungsübereignung funktionsäquivalente Institute kennt.