Wer zur ehrenamtlichen Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in das Beamtenverhältnis berufen wird (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehren, Handelsrichter und Wahlkonsuln), ist Ehrenbeamter.
Im Gegensatz zu einer Entlassung wird sofort ein Ruhegehalt gezahlt und die betroffene Person ist verpflichtet, einer neuen Berufung in ein Beamtenverhältnis Folge zu leisten.
Eine Beförderung ist grundsätzlich unzulässig vor Ablauf eines Jahres seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, auf Lebenszeit oder der letzten Beförderung (Abs.
Seit 2013 ist für auf eigenen Wunsch aus dem Beamtenverhältnis ausscheidende Bundesbeamte ein eigenständiger Versorgungsanspruch, das Altersgeld, im Altersgeldgesetz geregelt worden.