Die Versorgungsrücklage des Bundes und der Bundesländer zur zukünftigen Finanzierung von Beamtenpensionen soll in der Regel mündelsicher angelegt werden.
Auf Senioren, die keine Transferleistungen aus der Gesetzlichen Rentenversicherung oder keine Beamtenpension erhalten, ist der Begriff Vorruhestand nicht sinnvoll anwendbar.
Die Angaben sind ohne Verpflichtungen für Beamtenpensionen, Krankenversicherung, Gesundheitspflege und Rentenversicherung, für die keine Kapitaldeckung besteht.