Hiervon macht die Rechtsprechung jedoch im Falle eines Aufschwungexzesses eine Ausnahme, da sich beide Besitzarten wesensmäßig grundsätzlich unterschieden.
Den Glauben daran, dass es für alle Menschen eine gleich gute Lebensweise gäbe, entnimmt sie der Allgemeingültigkeit der modernen Wissenschaft und so gehören Sachgemeinschaft und Wissenschaft wesensmäßig zusammen.