Das Wahllokal muss nach demokratischen Grundsätzen ein von Wahlwerbung freier und befriedeter Ort sein und eine geheime Entscheidung des Wählers in einer Wahlkabine ermöglichen.
Bei persönlichem Erscheinen des Wählers in der Briefwahlstelle kann der Stimmzettel meist vor Ort in einer dazu vorhandenen Wahlkabine ausgefüllt werden.
Theoretisch durfte ein Wähler Namen von der Liste streichen, aber dies wurde bei der Auszählung normalerweise nicht gewertet, und allein schon die Benutzung der Wahlkabine machte einen Wähler verdächtig.
Die Zufallszahl des Kandidaten, den der Wähler gewählt hat, kann nicht von der Liste stammen, denn sie wurde in der Wahlkabine vor seinen Augen erzeugt.