Im Zuge dieser Entwicklung fiel der Rechtsinstitution der Vogtei eine entscheidende Rolle zu, diese wurde nun zur Rechtsgrundlage für den neu entstandenen Rechtskomplex der Landeshoheit.
Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten fiel die Beantwortung dieser Frage im fränkischen Raum dann der Vogtei zu, dies in Form ihrer spezifisch „fränkischen Prägung“.