Diese Maarufja verbietet den Gemeinden einander nichtjüdische Kunden abzuwerben und zu ihnen Geschäftsbeziehungen aufzubauen und sichert damit ein exklusives Vertriebsrecht zu einem festgelegten Kunden zu.
Zur Einreichung berechtigt sind alle Tonträgerhersteller, deren Tonträger ständig im deutschen Markt vertrieben werden und die entsprechenden Vertriebsrechte an den Tonträgeraufnahmen der Künstler besitzen.
Das Rechtsverhältnis mit dem Endkunden (z. B. Käufer, Versicherungsnehmer, Mieter, Investor, Auftraggeber) wird hingegen üblicherweise nicht als Teil des Vertriebsrechts gesehen.