Dies hat zur Konsequenz, dass ein Scheckeinreicher seiner scheckrechtlichen Regressansprüche verlustig geht und einen Scheckprozess gegen den Scheckgeber nicht mehr führen kann.
Bei gerichtlich angeordneter Entlassung aus dem Offizierskorps wurde das Ordensmitglied sowohl der Ordensmitgliedschaft als der damit verbundenen Pension verlustig.