Zitieren von eigenen Werken bzw. aus Gefälligkeitsgründen gilt zwar als unseriös, ob allerdings sachliche oder eher strategische Gründe vorliegen, lässt sich oft nur schwer feststellen.
Es hat sich gezeigt, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen zur Sicherstellung des Steueranspruchs, insbesondere gegenüber unseriösen Werkvertragsunternehmen und Werkvertragsarbeitnehmern, nicht ausreichen.