Generell lassen sich Kredite mindestens in vier Bonitätsgrade einteilen: Kredite ohne erkennbare Ausfallrisiken, anmerkungsbedürftige Kredite, notleidende Kredite und uneinbringliche Kredite.
Wenn er zum Beispiel erst im Prozess erfährt, dass der Beklagte vermögenslos ist, wird er womöglich einsehen, dass es keinen Sinn ergibt, eine uneinbringliche Forderung einzuklagen.
Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, kann das Amtsgericht auf Antrag der Behörde Ersatzzwangshaft anordnen, wenn hierauf in der Androhung hingewiesen wurde.