Es werden aufgehoben: Verurteilungen durch den Volksgerichtshof oder durch 1945 eingesetzte Standgerichte und Verurteilungen, die auf im Gesetz explizit benannten Vorschriften beruhen.
Dauerte der Prozess länger als drei Tage, war nicht mehr das Standgericht, sondern ein ordentliches Schwurgericht zuständig, das die Todesstrafe nicht mehr verhängen konnte.
Hier hatte der kommandierende Militärbefehlshaber das Recht, bedeutende Verfassungsartikel außer Kraft zu setzen und auf die Todesstrafe zu erkennen oder Todesurteile durch Standgerichte zu bestätigen.
Sie grenzen sich von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichtsbarkeit (Arbeits-, Verwaltungs-, Finanz-, Sozialgerichtsbarkeit), von Standgerichten und Ausnahmegerichten ab.