An Stelle der Rettungsmedaille kann auch eine Bandschnalle getragen werden, in der mittig eine Miniatur der Vorderseite der Rettungsmedaille aufgebracht ist.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft des Retters ist nicht Voraussetzung zur Verleihung, d. h., die Rettungsmedaille kann auch an ausländische Einwohner verliehen werden.
Eine öffentliche Belobigung wird dagegen ausgesprochen, wenn die Voraussetzungen für die Rettungsmedaille oder die Erinnerungsmedaille nicht vorliegen, aber das Verhalten des Retters eine Anerkennung rechtfertigt.
Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Gewährung einer Geldbelohnung sowie über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung in Verbindung mit einem Geschenk entscheidet der Senat.