Neben der Rettungsmedaille kann auch wieder eine öffentliche Belobigungen ausgesprochen werden, wobei sich die Art der Ehrung nach dem Grad der Gefährdung des Retters richtet.
An Stelle der Rettungsmedaille kann auch eine Bandschnalle getragen werden, in der mittig eine Miniatur der Vorderseite der Rettungsmedaille aufgebracht ist.
Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Gewährung einer Geldbelohnung sowie über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung in Verbindung mit einem Geschenk entscheidet der Senat.
Eine deutsche Staatsbürgerschaft des Retters ist nicht Voraussetzung zur Verleihung, d. h., die Rettungsmedaille kann auch an ausländische Einwohner verliehen werden.