Wenn sich die Generalvollmacht auf den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken erstrecken soll, ist zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt eine notarielle Beurkundung zwingend notwendig.
Bei Titeln, von denen keine Rechtskraft ausgeht (vollstreckbare notarielle Urkunde), unterliegt die Prüfung der Einwendungen und Einreden keiner Beschränkung.
Der Gesetzgeber hält Grundstückskaufverträge, Eheverträge oder die Unterwerfung des Schuldners unter die Zwangsvollstreckung für derart gravierend, dass er hierfür sogar notarielle Beurkundung angeordnet hat.
Der ohne notarielle Beurkundung geschlossene Vertrag über ein Schenkungsversprechen wird wirksam, wenn die versprochene Leistung freiwillig erbracht ist (Abs.