Die Sender lösen bei Entfernen beispielsweise von Geräten aus dem zulässigen Verwendungsbereich durch missbräuchlichen Transport (Diebstahl, unerlaubte Leihe, unbezahlter Kauf, sachfremde Verbringung) ein Signal aus.
Der Übergabe lag regelmäßig eine Zweckvereinbarung () zugrunde, durch die allein sich das Geschäft von der Leihe oder anderen Rechtsgeschäften unterschied.
Der Verwahrungsvertrag ist wie die Leihe ein unvollkommener zweiseitiger Vertrag, weil der Rückgabeanspruch des Hinterlegers die Hauptleistungspflicht darstellt.
Dieser gesetzliche Höchstzins solle seiner Ansicht nach stets etwas über dem üblichen Marktzins liegen, den Schuldner gewöhnlich für die Leihe des Geldes zahlen.
Schuldrechtliche Herausgabeansprüche auf Überlassung von Gegenständen, die etwa bei Miete, Pacht, Leihe, Verwahrung oder beim Auftrag bestehen, vermitteln Interventionsrechte.