Klageberechtigt sind zum Beispiel: der Vermieter, Verleiher, Miteigentümer, Vorbehaltseigentümer, Sicherungseigentümer, Familienangehöriger als Eigentümer einer Sache, ein Treuhänder.
Allerdings hatte sich damit lediglich der Kreis der Klageberechtigten erweitert; klageberechtigte Verbände konnten inhaltlich nur das einer gerichtlichen Überprüfung zuführen, was bislang auch ein subjektiv Betroffener geltend machen konnte.
Die Organisation ist ein klageberechtigter Verbraucherschutzverband nach dem Unterlassungsklagengesetz, besitzt nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz das Recht zur Verbandsklage und ist als gemeinnützig anerkannt.