Eine Besonderheit des deutschen Rechts stellt das Trennungsprinzip dar, wonach zwischen dem Kaufvertrag als Verpflichtungsgeschäft und der nachfolgenden Rechtsänderung als Verfügungsgeschäft unterschieden wird.
Das schriftsässige Weingut mit Wohn-, Winzer-, Wirtschafts-, Garten- und Stallgebäude sowie Weinpresse wurde erstmals in einem Kaufvertrag von 1712 beschrieben.