Das Justizministerium ist hierbei ermächtigt durch eine – allerdings bisher nicht verabschiedete – Rechtsverordnung Höchstsätze festzulegen, die von Verbrauchern maximal zu erstatten sind.
In den meisten Flächenländern bedarf die Festsetzung der Kreisumlagesätze entweder generell oder bei Überschreitung von normierten Höchstsätzen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung.