Diese verstößt nach überwiegender Auffassung zwar nicht gegen die grundgesetzlich geschützte negative Vereinigungsfreiheit, die nur den Austritt aus privatrechtlich organisierten Vereinigungen schützen soll.
Darüber hinaus setzte er sich als Mitglied der Föderalismuskommission für die grundgesetzliche Verankerung eines Verschuldungsverbotes für Bund und Länder ein.
Dort war er mit dem Gleichberechtigungsgesetz (1958) befasst, das die grundgesetzlich festgeschriebene Gleichberechtigung von Männern und Frauen praktisch durchsetzen sollte.
Dazu gehören die Angelegenheiten des pädagogischen Personals, die Richtlinien und Lehrpläne sowie die grundgesetzlich abgesicherte staatliche Schulaufsicht.
Auch die Bewegung gegen die Volkszählung, die zwischen 1983 und 1987 zum Volkszählungsboykott aufrief, mahnte die Einhaltung grundgesetzlicher Rechte und Bestimmungen des Datenschutzes an.
Es beschreibt zuspitzend die grundgesetzliche Regelung, dass der Bund keinen Einfluss auf die Schulpolitik der Länder ausüben darf, insbesondere nicht durch die Finanzierung von Bildungsmaßnahmen.