Als Ausgleich für diese Benachteiligung erhielt das nichteheliche Kind jedoch eine Bevorzugung gegenüber dem ehelichen Kind durch die Möglichkeit des vorzeitigen Erbausgleichs (bereits zu Lebzeiten des Vaters, vergleichbar dem Erbverzicht).
Eine mögliche Gegenleistung sind ein Erbverzicht oder bestimmte Abfindungs- und Ausgleichszahlungen des Bedachten an die späteren Erben (Kollationspflicht).