Lediglich soweit zur Empfangnahme der in der Urkunde versprochenen Leistungen Willenserklärungen erforderlich sind, kann auch der Inhaber der Urkunde diese abgeben, weil andernfalls die Legitimationswirkung der Urkunde hinfällig wäre.
Diese beiden historischen Glocken werden auch als „Silberglocken“ bezeichnet – mit Blick darauf, dass sie auch zur Empfangnahme der Präsenzgelder der Domherren geläutet wurden.
So gab es z. B. die „Karte zur Empfangnahme von Butter, Margarine – Pflanzenfett“ (es gab bis in die 1950er Jahre eine Fettlücke), aber auch eine „Seifenkarte“.
Der (nichtberechtigte) Inhaber eines Sparbuchs kann für den Gläubiger des Sparguthabens also nur Willenserklärungen abgeben, die zur Empfangnahme der versprochenen Leistung notwendig sind.