Jedoch ist eine Bonitätsabfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen nur dann erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz besteht.
Nach Art. 12 des schweizerischen Datenschutzgesetzes ist eine Datenbearbeitung grundsätzlich zulässig, sofern die datenschutzrechtlichen Bearbeitungsgrundsätze (Art. 4, Art. 5 und Art. 7) eingehalten werden.
Die besonders sensiblen Sozialdaten der Bürger, die sich nicht gegen die Erhebung wehren könnten, unterliegen jedoch datenschutzrechtlichen Vorgaben, die privatwirtschaftliche Verrechnungsstellen derzeit nicht erfüllen.
Die Weitergabe von personenbezogenen Daten im Zuge einer Datenverarbeitung im Auftrag qualifiziert sich nicht als Übermittlung im datenschutzrechtlichen Sinne.