Die Lehrer waren fast ausnahmslos nach dem Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem staatlichen Schuldienst 1933 entlassene Pädagogen.
Ihr Habilitationsgesuch wurde von der Hochschule aufgrund des kurz zuvor erlassenen Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums abgelehnt und sie selbst aus dem Universitätsdienst entfernt.
Durch die Abschaffung des Berufsbeamtentums sollten sämtliche Verwaltungsebenen neu organisiert werden, womit insbesondere die von sozialistischer Seite geforderte Absetzbarkeit der Richter einherging.